Informationspflicht zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung
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Entsprechend den Bestimmungen des § 60 TGO (Tiroler Gemeindeordnung) hat eine Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und an die Allgemeinheit gerichtete Mitteilungen an der im Gemeindeamt befindlichen Amtstafel zu erfolgen. Es wird hiermit ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche "virtuelle Amtstafel" die Amtstafel der Gemeinde Hainzenberg nicht ersetzt.