Mit 1. Jänner 2023 ist das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) in Kraft getreten. Damit unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Bauwerken, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz (Haupt- oder Neben-/Freizeitwohnsitz) verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. Die wichtigsten Infos dazu und zur Freizeitwohnsitzabgabe haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst.
Gesetzestext: Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz - TFLAG
Vorgangsweise - Selbstbemessungsabgabe
Bei der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass der Abgabenschuldner diese nach der Nutzfläche (in Quadratmeter) selbst zu bemessen und einmal jährlich per 30.04. an die Gemeinde Hainzenberg zu entrichten hat.
Der Gemeinderat der Gemeinde Hainzenberg hat die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe am 22.09.2022 wie folgt verordnet (Verordnung):
§1 Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe
a) bis 30 m² Nutzfläche mit 144,00 Euro,
b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit 288,00 Euro,
c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit 420,00 Euro,
d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit 600,00 Euro,
e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit 840,00 Euro,
f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit 1.080,00 Euro,
g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit 1.320,00 Euro
§2 Festlegung der Abgabenhöhe der Leerstandsabgabe
a) bis 30 m² Nutzfläche mit 25,00 Euro,
b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit 50,00 Euro,
c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit 75,00 Euro,
d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit 112,50 Euro,
e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit 150,00 Euro,
f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit 187,50 Euro,
g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit 225,00 Euro
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz eine Freizeitwohnsitzabgabe einzuheben. Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen.
Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis vorliegt, ist die Abgabe zu entrichten. Ein illegaler Freizeitwohnsitz wird damit allerdings nicht legalisiert.
Die Freizeitwohnsitzabgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen und der Jahresbetrag bis 30. April an die Gemeinde Hainzenberg zu entrichten. Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist die Abgabe vom Inhaber des Freizeitwohnsitzes zu entrichten.
AUSNAHMEN:
Nicht als Freizeitwohnsitze gelten u.a. Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Wohnungen, die der Privatzimmervermietung dienen oder Gebäude mit höchstens 3 Ferienwohnungen, die jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden.
! WICHTIG !
Die Freizeitwohnsitzabgabe darf nicht mit der Freizeitwohnsitzpauschale, welche von den jeweiligen Tourismusverbänden eingehoben wird, verwechselt werden. Bei der Freizeitwohnsitzabgabe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe.
Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe.
Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten 6 Kalendermonate mit Vollendung des 6. Monats, in dem ein Leerstand besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand besteht.
Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h. der Abgabenschuldner hat die angefallene Abgabe für einen durchgehenden Leerstand von mindestens 6 Monaten im abgelaufenen Jahr bis zum 30.04. des Folgejahres selbst zu erklären und an die Gemeinde zu entrichten. Für eine im laufenden Jahr 2023 entstehende Steuerpflicht hinsichtlich der Leerstandsabgabe ist daher erst bis zum 30.04.2024 eine Erklärung abzugeben und die Leerstandsabgabe an die Gemeinde Hainzenberg (IBAN: AT54 3622 9000 0032 0861) unter Angabe der Wohnungsadresse, Nutzfläche und Anzahl der Monate abzuführen. Beispiel: Dörfl 360/9, 55m², 12 Monate
AUSNAHMEN:
Trotz Leerstand ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,
Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen.
Formular: Leerstandsabgabeerklärung
Was zählt zur Nutzfläche?
Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb des Wohnsitzes/Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3%. davon ab.
Information durch die Gemeindeaufsicht:
Gemeindeaufsicht - vorrübergehenden Stilllegung und Aliquotierung von Freizeitwohnsitzen
Unterscheidung Freizeitwohnsitzpauschale - Freizeitwohnsitzabgabe